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1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote betreffend die Lieferung von Diesel, Heizöl, Vergaserkraftstoffen, Schmierstoffen und sonstigen Mineralölprodukten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: Verkaufsbedingungen). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer (nachfolgend: wir) mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: Kunden) hinsichtlich der Lieferung von Diesel, Heizöl, Vergaserkraftstoffen, Schmierstoffen und sonstigen Mineralölprodukten schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Die Regelungen in unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Verkaufsbestätigung haben, soweit sie von diesen Verkaufsbedingungen abweichen, Vorrang.
1.4 Verbraucher im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
1.5 Unternehmer im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Unseren Angeboten liegen die jeweiligen Tagespreise zugrunde (nach 17 Uhr sind die Tagespreise des nächsten Werktages maßgeblich, wobei Samstage nicht als Werktag gelten). Unsere Angebote sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.1 Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Es gelten die innerhalb der Norm zugelassenen Toleranzen.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geben Analysedaten, Muster und Proben lediglich unverbindliche Angaben über die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware.
4.1 Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten unsere im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Tagespreise (nach 17.00 Uhr gelten die Tagespreise des folgenden Werktages, siehe Ziffer 2), die sich einschließlich aller Steuern und Abgaben mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. Transportkosten (einschließlich Mautabgaben) hat der Kunde zusätzlich zu tragen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
4.2 Etwaige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Abladestelle nicht auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist, gehen zu Lasten des Kunden. Entsprechendes gilt für die Kosten vermeidbarer Doppelanlieferungen im Sinne von Ziffer 9.6 dieser Verkaufsbedingungen.
5.1 Unsere Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Die Annahme von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Wechselspesen und weitere mit der Einlösung verbundene Kosten trägt der Kunde.
5.3 Zahlungen an unsere Mitarbeiter oder Lieferanten haben nur dann befreiende Wirkung, wenn die betreffende Person eine Inkassovollmacht vorgelegt hat.
5.4 Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
5.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z. B. Zahlungsverzug aus vorhergehenden Lieferungen, nicht termingerechte Einlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften), so sind wir – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis vorleistet oder Sicherheit für ihn bietet.
6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung abzutreten. Ist der Kunde Unternehmer, gilt dies nicht für Geldforderungen.
6.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskäftig festgestellt sind.
6.3 Ist der Kunde Unternehmer, kann er nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
7.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
7.2 Ist ratierliche Lieferung oder sukzessiver Abruf vereinbart, so ist die zu liefernde oder abzurufende Menge in gleichen Teilen auf die vereinbarte Lieferfrist zu verteilen.
7.3 Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (z. B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Transportstörung, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten und behördliche Eingriffe) sind wir, wenn wir dadurch an der (rechtzeitigen) Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern oder, wenn uns die Lieferung unmöglich oder wesentlich erschwert und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir werden nach Möglichkeit den Kunden über die vorgenannten Umstände informieren.
7.4 Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen (auch in den in der vorherigen Ziffer 7.3 genannten Fällen) ist der Kunde - außer bei Fixgeschäften - erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sonstige Ansprüche bestehen im Fall von höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen nicht.
7.5 Werden wir von unserem Zulieferer im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäftes aus von uns nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert, dass wir unsere Liefer-/Leistungspflicht gegenüber dem Kunden termingerecht erfüllen können, dann steht uns das Recht zu, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt lieferbare Ware bezieht, zurückzutreten. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund nicht rechtzeitiger eigener Belieferung werden wir unverzüglich dem Kunden mitteilen. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden wir dem Kunden unverzüglich erstatten.
7.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; der Kunde kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten bzw. Schadenersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der Ziffer 15 nur dann verlangen, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
8.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (z. B. vorherige rechtzeitige Abklärung technischer Fragen), so können wir den entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte oder Ansprüche bleiben unberührt.
8.2 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 8.1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
9.1 Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden.
9.2 Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch zulässiger, mangelfreier Tankanlagen. Wir können die Befüllung verweigern, wenn Zweifel an der Betriebssicherheit des Tanks und der Armaturen des Kunden bestehen. Etwaige Mehrkosten (z. B. wegen einer erneuten Anlieferung) gehen zu Lasten des Kunden.
9.3 Der Kunde ist für die vorschriftsmäßige Eignung und das Fassungsvermögen der Lagerbehälter und Armaturen allein verantwortlich.
9.4 Der Kunde hat die richtigen Verbindungen und Anschlüsse vom Transportfahrzeug zu den Tanks sicherzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
9.5 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, garantiert er, dass von ihm betriebene oder benutzte Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden. Weiterhin garantiert der Kunde, dass das von ihm oder auf seine Veranlassung eingesetzte Personal umfassend mit den betrieblichen und gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Gefahrgut vertraut ist.
9.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns vorab über alle für die Anlieferung relevanten örtlichen Gegebenheiten zu informieren, um überflüssige Doppelanlieferungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis einer Schlauchlänge von mehr als 50 Meter oder eines kleineren Tankwagens (z. B. wegen der Zuwegung, Brücken etc.).
9.7 Die Liefermenge wird nach unserer Wahl durch Verwiegung/Vermessung oder mittels Durchflusszähler am Abgabeplatz festgestellt; diese Feststellung erfolgt mittels geeichter Geräte und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und ist bindend für die Berechnung.
9.8 Abweichungen der tatsächlichen Liefermenge von der verkauften Menge bis zu 5% gelten als vom Kunden genehmigt. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Menge.
10.1 Versandwege und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
10.2 Stellen wir dem Kunden Beförderungsmittel, Behältnisse oder Umschließungen seiner Wahl zur Verfügung, so obliegt allein dem Kunden die Prüfung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Transport. Von uns gestellte Beförderungsmittel usw. dürfen nur zum Transport und zur Aufbewahrung der in ihnen von uns gelieferten Waren benutzt werden. Sie sind unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei an die von uns bezeichnete Rücklieferungsadresse zurückzusenden. Bei unvollständiger Entleerung werden zurückgebliebene Warenreste nicht vergütet. Entleerungs- und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
10.3 Der Kunde trägt für die Dauer der Benutzung der von uns zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel usw. alle Gefahren dieser Gegenstände, auch die des zufälligen Untergangs.
10.4 Für die Zurverfügungstellung von Beförderungsmitteln usw. berechnen wir die verkehrsüblichen Mieten oder Entgelte einschließlich des Tages des Wiedereintreffens bei uns.
10.5 Soweit der Kunde Beförderungsmittel usw. zu stellen hat, muss er diese auf eigene Gefahr frachtfrei und rechtzeitig an der ihm aufgegebenen Lieferstelle anliefern. Wir sind nicht verpflichtet, sie auf das Vorhandensein irgendwelcher Mängel, Marken- und/oder Sortenreinheit bereits vorhandenen Inhalts oder ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Der Kunde ist auch für Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts verantwortlich.
11. Steuern/Abgaben/Zölle/Garantieerklärung des Kunden
11.1 Die Bestimmungen in dieser Ziffer 11 gelten nicht gegenüber Kunden, die Verbraucher sind.
11.2 Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende offizielle Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Lieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt, nicht verlängert oder entzogen, so bleibt der Kunde zur Abnahme der gekauften Menge verpflichtet. In diesem Falle werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tag der Lieferung geltenden allgemeinen Zoll- und Steuersätze liefern und abrechnen.
11.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten oder steuerbegünstigten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er ist verpflichtet, uns Steuern und Zollabgaben, die wir bei bestimmungswidriger Verwendung der Ware durch den Käufer oder Dritte oder bei fehlender zollamtlicher Erlaubnis zahlen müssen, auf erstes Anfordern zu ersetzen bzw. uns von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizuhalten. Dies gilt auch für Kosten, die uns in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.
11.4 Wir sind nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheines und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Abgabe von steuerbegünstigten oder steuerfreien Lieferungen zu überprüfen. Der Kunde hat rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Erlaubnisscheines die Verlängerung oder Erneuerung zu veranlassen und uns unaufgefordert vorzulegen.
11.5 Wenn der Kunde die von uns gelieferte Ware nicht selbst in Besitz nimmt, gelten die als Abholer auftretenden Nacherwerber als seine Erfüllungsgehilfen.
11.6 Ist der Kunde Treuhänder im Sinne der jeweils gültigen energiesteuerlichen Bestimmungen oder Händler/Zwischenhändler, der keinen eigenen Besitz an abgabenbegünstigten Waren erlangt, so haftet er uns gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben.
12.1 Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
12.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher uns jetzt und künftig zustehender Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen uns bestehenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren sowie auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern.
12.3 Ist der Kunde Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt und er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Der Kunde tritt hiermit bereits jetzt sicherungshalber alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
12.4 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus den Weiterverkäufen ermächtigt. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen, falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
12.5 Eine etwaige Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren nimmt der Kunde für uns als Hersteller vor. Bei einer Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware. Die aus der Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
12.6 Der Kunde hat uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen und die zugreifenden Dritten unverzüglich auf unser Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind uns vom Vertragspartner zu erstatten, sofern der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
12.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere, soweit der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer zu sichernden noch nicht getilgten Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12.8 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
13. Mängelrügen
13.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Anlieferung zu rügen. Versteckte Mängel sind binnen gleicher Frist nach Entdeckung zu rügen; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
13.2 Verbraucher und sonstige Nichtkaufleute haben die Ware auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und uns diese innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzuzeigen.
13.3 Kommt der Kunde den in der vorstehenden Ziffer 13.1 oder 13.2 genannten Fristen nicht nach, sind – außer bei Arglist - alle Gew.hrleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
13.4 Mängelanzeigen können nur berücksichtigt werden, wenn sich beim Käufer ein noch unvermischter/unterscheidbarer Rest der Ware befindet und in Gegenwart eines Vertreters unserer Firma oder eines durch uns beauftragten Sachverständigen ein 1.000 g-Muster der beanstandeten Ware, so wie geliefert, repräsentativ gezogen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde seinerseits die Ware weiterleitet.
14.1 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziffer 15 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
14.2 Im Falle der Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB gegen Kunden, die Unternehmer sind, gilt die Bestimmung des § 377 HGB mit der Maflgabe, dass Regressansprüche gegen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Kenntniserlangung oder fahrlässiger Unkenntnis von der Entstehung des Rückgriffsanspruchs bei uns schriftlich geltend zu machen sind. Hätte der Mangel, wegen dessen ein Verbraucher gegenüber dem Kunden oder dessen Abnehmern Rechte geltend macht, bei ordnungsgemäßer unverzüglicher Untersuchung der Ware im Sinne des §377 HGB durch unseren Kunden entdeckt und gerügt werden können, so sind Rückgriffsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
14.3 Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
15.1 Wir haften auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Einschränkungen dieser Ziffer 15.
15.2 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist.
15.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
15.4 Gegenüber Unternehmern haften wir nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
15.5 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
15.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
15.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 15 gelten nicht für unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Ware.
16.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Verkaufsbedingungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
16.2 Soweit diese Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche wir und der Kunde nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn wir die Regelungslücke gekannt hätten.
17.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Uns steht es jedoch frei, alternativ am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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